§ 3 BbgDSG
Begriffsbestimmung
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift definiert ergaenzend zur DSGVO den Begriff des Anonymisierens. Darunter wird das Veraendern personenbezogener Daten verstanden, sodass eine Zuordnung zu einer bestimmten Person nur noch mit unverhaeltnismaessigem Aufwand moeglich ist. Die Definition ist fuer die praktische Umsetzung von Anonymisierungsmassnahmen in der oeffentlichen Verwaltung relevant.
(1)Ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 bezeichnet der Ausdruck „Anonymisieren“ das Verändern personenbezogener Daten dergestalt, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(2)Einzelnorm