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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BbgDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 3 BbgDSG

Begriffsbestimmung

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift definiert ergänzend zur DSGVO den Begriff des Anonymisierens. Darunter wird das Verändern personenbezogener Daten verstanden, sodass eine Zuordnung zu einer bestimmten Person nur noch mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. Die Definition ist für die praktische Umsetzung von Anonymisierungsmaßnahmen in der öffentlichen Verwaltung relevant.

(1)Ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 bezeichnet der Ausdruck „Anonymisieren“ das Verändern personenbezogener Daten dergestalt, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(2)Einzelnorm
Quelle:
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg
Fundstelle:
GVBl. BB I/19 Nr. 17
Stand:
2022-12-31
Abgerufen:
2026-02-28