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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BbgDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 27 BbgDSG

Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der parlamentarischen Kontrolle

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der parlamentarischen Kontrolle. Die Landesregierung darf Daten einschliesslich besonderer Kategorien zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen verarbeiten, sofern der streng persoenliche Charakter nicht ueberwiegt. Die uebermittelten Daten duerfen grundsaetzlich nicht in Landtagsdrucksachen aufgenommen oder oeffentlich zugaenglich gemacht werden.

(1)Die Landesregierung darf personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen sowie zur Vorlage von Unterlagen und Berichten an den Landtag in dem dafür erforderlichen Umfang verarbeiten. Eine Übermittlung der Daten zu einem der in Satz 1 genannten Zwecke ist nicht zulässig, wenn dies wegen des streng persönlichen Charakters der Daten für die betroffene Person unzumutbar ist oder wenn der Eingriff in ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht unverhältnismäßig ist. Dies gilt nicht, wenn im Hinblick auf § 2 Absatz 2 Satz 2 oder durch sonstige geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden. Besondere gesetzliche Übermittlungsverbote bleiben unberührt.
(2)Von der Landesregierung übermittelte personenbezogene Daten dürfen nicht in Landtagsdrucksachen aufgenommen oder in sonstiger Weise öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Personen beeinträchtigt werden.
(3)Einzelnorm
Quelle:
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg
Fundstelle:
GVBl. BB I/19 Nr. 17
Stand:
2022-12-31
Abgerufen:
2026-02-28