§ 30 BbgDSG
Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten fuer oeffentliche Auszeichnungen und Ehrungen. Zur Vorbereitung duerfen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeitet werden. Eine Verarbeitung fuer andere Zwecke ist nur mit Einwilligung zulaessig, und die betroffene Person hat ein Auskunftsrecht.
(1)Zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen dürfen die zuständigen Stellen die dazu erforderlichen Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeiten. Eine Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
(2)Auf Anforderung der in Absatz 1 genannten Stellen dürfen andere öffentliche Stellen die zur Vorbereitung der Auszeichnung oder Ehrung erforderlichen Daten übermitteln.
(3)Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der verantwortlichen Stelle bekannt ist, dass die betroffene Person keine öffentlichen Auszeichnungen oder Ehrungen wünscht oder der dazu notwendigen Datenverarbeitung widersprochen hat.
(4)Die in Absatz 1 genannten Stellen haben der betroffenen Person auf Antrag Auskunft zu erteilen über
(5)Die Form der Auskunftserteilung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.
(6)In Verfahren der Entscheidung über öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen gelten nur die Artikel 4 bis 7, 16 bis 18, Kapitel IV sowie Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.
(7)Einzelnorm