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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BbgDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 7 BbgDSG

Erhebung personenbezogener Daten

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift regelt die Pflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten. Werden Daten bei dritten Personen oder nicht-oeffentlichen Stellen erhoben, sind diese ueber den Erhebungszweck zu unterrichten. Bei einer gesetzlichen Auskunftspflicht ist auf diese hinzuweisen, ansonsten auf die Freiwilligkeit der Angaben.

(1)Werden personenbezogene Daten bei einer dritten Person oder bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, sind diese auf Verlangen über den Erhebungszweck zu unterrichten, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, ist auf die Auskunftspflicht, sonst auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen.
(2)Einzelnorm
Quelle:
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg
Fundstelle:
GVBl. BB I/19 Nr. 17
Stand:
2022-12-31
Abgerufen:
2026-02-28