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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BbgDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 13 BbgDSG

Widerspruchsrecht

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift schränkt das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der DSGVO ein. Ein Widerspruch gegen die Datenverarbeitung ist ausgeschlossen, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. Dies ist für den öffentlichen Bereich von erheblicher praktischer Bedeutung.

(1)Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
(2)Einzelnorm
Quelle:
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg
Fundstelle:
GVBl. BB I/19 Nr. 17
Stand:
2022-12-31
Abgerufen:
2026-02-28