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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BbgDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 32 BbgDSG

Ordnungswidrigkeiten

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt die Ordnungswidrigkeiten im Datenschutzrecht des Landes Brandenburg. Wer unbefugt nicht offenkundige personenbezogene Daten verarbeitet oder durch Zusammenfuehrung anonymisierter Daten eine Person wieder bestimmbar macht, kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro belegt werden. Gegen oeffentliche Stellen werden keine Geldbussen verhaengt.

(1)Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift über den Schutz personenbezogener Daten, personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
(2)Ordnungswidrig handelt auch, wer unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer nicht mehr bestimmbaren Person mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die betroffene Person wieder bestimmbar macht.
(3)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4)Gegen Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 werden keine Geldbußen verhängt.
(5)Einzelnorm
Quelle:
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg
Fundstelle:
GVBl. BB I/19 Nr. 17
Stand:
2022-12-31
Abgerufen:
2026-02-28