§ 24 BbgDSG
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten wie Gesundheits- oder Religionsdaten. Bei deren Verarbeitung auf Grundlage des Gesetzes sind angemessene und spezifische Schutzmassnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorzusehen. Dabei sind der Stand der Technik, die Art und der Umfang der Verarbeitung sowie die damit verbundenen Risiken zu beruecksichtigen.
(1)Werden auf der Grundlage dieses Gesetzes besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet, sind von der oder dem Verantwortlichen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorzusehen. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können dazu insbesondere gehören:
(2)Einzelnorm