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BbgDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 4 BbgDSG

Freigabeverfahren und Einsicht in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt das Freigabeverfahren fuer automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten und die Einsicht in das Verarbeitungsverzeichnis. Vor Beginn oder wesentlicher Aenderung einer automatisierten Verarbeitung muss eine schriftliche Freigabe durch den Verantwortlichen erfolgen. Das Verarbeitungsverzeichnis ist grundsaetzlich fuer jedermann unentgeltlich einsehbar, mit Ausnahmen fuer sicherheitsrelevante Bereiche.

(1)Jede mittels automatisierter Verfahren vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf vor ihrem Beginn oder vor einer wesentlichen Änderung der schriftlichen oder elektronischen Freigabe. In der Freigabeerklärung ist zu bestätigen, dass
(2)Die Freigabe erfolgt durch den Verantwortlichen. Bei gemeinsamen Verfahren kann die Zuständigkeit für die Freigabe entsprechend Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vereinbart werden. Die Freigabeerklärung ist dem Verzeichnis nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/679 beizufügen.
(3)Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
(4)Das Verzeichnis nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/679 einschließlich der Freigabeerklärung nach Absatz 1 kann von jedermann unentgeltlich eingesehen werden. Dies gilt nicht für Angaben nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe g und Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679, soweit hierdurch die Sicherheit des Verfahrens beeinträchtigt würde. Satz 1 gilt nicht für
(5)soweit die verantwortliche Stelle eine Einsichtnahme im Einzelfall mit der Erfüllung ihrer Aufgaben für unvereinbar erklärt.
(6)Einzelnorm
Quelle:
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg
Fundstelle:
GVBl. BB I/19 Nr. 17
Stand:
2022-12-31
Abgerufen:
2026-02-28