§ 20 BbgDSG
Gerichtlicher Rechtsschutz
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt den gerichtlichen Rechtsschutz bei Streitigkeiten zwischen oeffentlichen Stellen oder natuerlichen Personen und der oder dem Landesbeauftragten. Es wird auf die entsprechende Regelung des Bundesdatenschutzgesetzes verwiesen, wodurch der Verwaltungsrechtsweg eroeffnet wird. Dies stellt einen wirksamen Rechtsschutz bei Datenschutzstreitigkeiten sicher.
(1)Für Streitigkeiten zwischen einer öffentlichen Stelle oder natürlichen Person und der oder dem Landesbeauftragten über Rechte gemäß § 2 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(2)Einzelnorm