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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BbgDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 9 BbgDSG

Löschung personenbezogener Daten

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift regelt die Löschung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Archivpflichten. Eine Löschung ist erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem zuständigen öffentlichen Archiv angeboten und von diesem nicht als archivwürdig übernommen wurden. Dies gilt auch, wenn das Archiv nicht fristgerecht über die Übernahme entschieden hat.

(1)Soweit öffentliche Stellen nach einer Rechtsvorschrift verpflichtet sind, Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung oder Vernichtung personenbezogener Daten erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem öffentlichen Archiv angeboten und von diesem nicht als archivwürdig übernommen worden sind. Dies gilt auch, wenn das Archiv nicht innerhalb einer durch Rechtsvorschrift bestimmten Frist über die Übernahme entschieden hat.
(2)Einzelnorm
Quelle:
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg
Fundstelle:
GVBl. BB I/19 Nr. 17
Stand:
2022-12-31
Abgerufen:
2026-02-28