§ 9 BbgDSG
Löschung personenbezogener Daten
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift regelt die Loeschung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Archivpflichten. Eine Loeschung ist erst zulaessig, nachdem die Unterlagen dem zustaendigen oeffentlichen Archiv angeboten und von diesem nicht als archivwuerdig uebernommen wurden. Dies gilt auch, wenn das Archiv nicht fristgerecht ueber die Uebernahme entschieden hat.
(1)Soweit öffentliche Stellen nach einer Rechtsvorschrift verpflichtet sind, Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung oder Vernichtung personenbezogener Daten erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem öffentlichen Archiv angeboten und von diesem nicht als archivwürdig übernommen worden sind. Dies gilt auch, wenn das Archiv nicht innerhalb einer durch Rechtsvorschrift bestimmten Frist über die Übernahme entschieden hat.
(2)Einzelnorm