§ 22 BbgDSG
Mitteilungen an die Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die Mitteilungspflichten der oder des Landesbeauftragten an die Fach- oder Rechtsaufsichtsbehoerde. Wenn die oder der Landesbeauftragte von ihren Abhilfebefugnissen Gebrauch macht, ist die zustaendige Aufsichtsbehoerde zu informieren. Die verantwortliche Stelle muss innerhalb eines Monats eine Stellungnahme abgeben, in der sie darlegt, wie auf die Massnahme reagiert wird.
(1)Macht die oder der Landesbeauftragte von den Befugnissen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch, teilt sie oder er dies der zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde mit. Die verantwortliche Stelle gibt gegenüber der zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem die Maßnahme nach Satz 1 getroffen wurde, eine Stellungnahme ab. In dieser Stellungnahme ist darzustellen und zu begründen, in welcher Weise auf die Maßnahme der oder des Landesbeauftragten reagiert wird.
(2)Einzelnorm