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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BbgDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 31 BbgDSG

Begnadigungsverfahren

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift regelt die Datenverarbeitung in Begnadigungsverfahren. Die Verarbeitung personenbezogener Daten einschliesslich besonderer Kategorien ist zulaessig, soweit sie zur Ausuebung des Gnadenrechts erforderlich ist. Diese Datenverarbeitung unterliegt nicht der Kontrolle durch die oder den Landesbeauftragten, und es gelten nur eingeschraenkte DSGVO-Vorschriften.

(1)In Begnadigungsverfahren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, soweit sie zur Ausübung des Gnadenrechts durch die zuständigen Stellen erforderlich ist. Diese Datenverarbeitung unterliegt nicht der Kontrolle durch die oder den Landesbeauftragten.
(2)In Begnadigungsverfahren gelten nur die Artikel 4 bis 7 sowie Kapitel IV mit Ausnahme von Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.
(3)Einzelnorm
Quelle:
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg
Fundstelle:
GVBl. BB I/19 Nr. 17
Stand:
2022-12-31
Abgerufen:
2026-02-28