§ 6 BbgDSG
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die Zweckaenderung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine Verarbeitung zu anderen als den urspruenglichen Erhebungszwecken ist unter bestimmten Voraussetzungen zulaessig, etwa zur Gefahrenabwehr, zum Schutz lebenswichtiger Interessen oder zur Strafverfolgung. Bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie bei berufsgeheimnisgeschuetzten Daten gelten zusaetzliche Einschraenkungen.
(1)Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck, als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen zulässig, wenn
(2)Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist nur zu den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Zwecken und nur insoweit zulässig, als sie für die Erreichung dieser Zwecke unerlässlich ist.
(3)Eine Information der betroffenen Person über die Datenverarbeitung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgt nicht, soweit und solange hierdurch der Zweck der Verarbeitung gefährdet würde.
(4)Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufsgeheimnis und sind sie der verantwortlichen Stelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufspflicht übermittelt worden, findet Absatz 1 keine Anwendung.
(5)Die Übermittlung personenbezogener Daten auf der Grundlage von Absatz 1 an nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn sich die nicht-öffentliche Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden sollen.
(6)Sind mit personenbezogenen Daten weitere Daten der betroffenen Person oder Dritter derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb des Verantwortlichen und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verarbeitungsverbot.
(7)Einzelnorm