§ 8 BbgDSG
Übermittlung personenbezogener Daten
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift klaert die Verantwortlichkeit bei der Uebermittlung personenbezogener Daten. Die uebermittelnde Stelle traegt grundsaetzlich die Verantwortung fuer die Zulaessigkeit der Uebermittlung. Bei Uebermittlungen auf Ersuchen einer oeffentlichen Stelle traegt die ersuchende Stelle die Verantwortung, bei automatisierten Abrufen die abrufende Stelle.
(1)Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. Die übermittelnde Stelle hat dann lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt. Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht. Die ersuchende Stelle hat in dem Ersuchen die für diese Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Erfolgt die Übermittlung durch automatisierten Abruf, trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufes die abrufende Stelle.
(2)Einzelnorm