Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
BbgDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 5 BbgDSG

Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift regelt die Zulaessigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch oeffentliche Stellen. Die Verarbeitung ist zulaessig, wenn sie zur Aufgabenerfuellung oder Ausuebung oeffentlicher Gewalt erforderlich ist. Ergaenzend duerfen Daten fuer Aufsichts-, Kontroll- und Rechnungspruefungszwecke verarbeitet werden, wobei bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten strengere Anforderungen gelten.

(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(2)Personenbezogene Daten dürfen auch zu Zwecken der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen verarbeitet werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Ausübung dieser Befugnisse erforderlich ist. Zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen personenbezogene Daten nur verwendet werden, wenn dies unerlässlich ist und schutzwürdige Belange der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen; zu Test- und Prüfungszwecken dürfen personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden. Die in den Sätzen 1 und 3 genannten Zwecke sind Erhebungszwecke im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679.
(3)Absatz 2 gilt entsprechend für personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 mit der Maßgabe, dass eine Verarbeitung dieser Daten nur zulässig ist, wenn dies für die Verarbeitungszwecke unerlässlich ist und, sofern eine Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung erfolgt, wenn diese durch Personen gemäß § 203 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches vorgenommen wird.
(4)Einzelnorm
Quelle:
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg
Fundstelle:
GVBl. BB I/19 Nr. 17
Stand:
2022-12-31
Abgerufen:
2026-02-28