§ 33 BbgDSG
Strafvorschrift
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Strafvorschrift erfasst die gewerbsmaessige oder eigennuetzige unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten. Wer gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schaedigungsabsicht personenbezogene Daten unbefugt verarbeitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche und die oder der Landesbeauftragte.
(1)Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, eine der in § 32 Absatz 1 genannten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffenen Personen, die Verantwortlichen, die Auftragsverarbeiter und die oder der Landesbeauftragte.
(2)Einzelnorm