§ 35 BbgDSG
Übergangsvorschrift
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Uebergangsvorschrift regelt die Fortfuehrung bestehender Strukturen beim Inkrafttreten des Gesetzes. Die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Amt befindliche Landesbeauftragte gilt als ordnungsgemaess ernannt, ohne dass es einer neuen Ernennungsurkunde bedarf. Fuer die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch Ordnungsbehoerden gilt uebergangsweise das bisherige Datenschutzgesetz fort.
(1)Die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Landesbeauftragte gilt als nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ernannt. Ihre oder seine statusrechtliche Stellung bleibt unberührt; § 17 Absatz 1 Satz 4 findet Anwendung. Die Amtszeit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt als zum 7. Juli 2017 begonnen. Der Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedarf es nicht.
(2)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Ordnungsbehörden, soweit sie Ordnungswidrigkeiten verfolgen oder ahnden sowie Sanktionen vollstrecken, finden die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung Anwendung.
(3)Einzelnorm