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BbgDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 23 BbgDSG

Stellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift verpflichtet die Landesregierung, zum Taetigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten Stellung zu nehmen. Soweit der Bericht ihren Verantwortungsbereich betrifft, muss die Stellungnahme innerhalb von sechs Monaten dem Landtag vorgelegt werden. Dies dient der parlamentarischen Kontrolle der datenschutzrechtlichen Praxis der Landesverwaltung.

(1)Soweit der Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 ihren Verantwortungsbereich betrifft, legt die Landesregierung innerhalb von sechs Monaten dem Landtag eine Stellungnahme vor.
(2)Einzelnorm
Quelle:
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg
Fundstelle:
GVBl. BB I/19 Nr. 17
Stand:
2022-12-31
Abgerufen:
2026-02-28