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DATUREXDatenschutz-Gesetze
ThürDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 1 ThürDSG

Zweck des Gesetzes

KI-generierte Zusammenfassung

Das Thueringer Datenschutzgesetz dient der Ergaenzung und Durchfuehrung der DSGVO fuer oeffentliche Stellen des Landes und setzt zugleich die JI-Richtlinie fuer den Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr um. Die weitere Umsetzung der Richtlinie obliegt den jeweiligen Fachgesetzen.

(1)Dieses Gesetz trifft in dem Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitt ergänzende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2).
(2)Dieses Gesetz dient in dem Ersten, Dritten und Vierten Abschnitt der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafverfolgung und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). Die weitere Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 obliegt dem jeweiligen Fachgesetz. zur Einzelansicht § 1
Quelle:
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-DSGTHrahmen
Fundstelle:
GVBl. TH 2018 S. 229
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28