§ 29 ThürDSG
Zweckbindung von personenbezogenen Daten,
KI-generierte Zusammenfassung
Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen und von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person uebermittelt wurden, duerfen nur fuer den Zweck verarbeitet werden, fuer den sie erhalten wurden. Eine Zweckaenderung ist nur zulaessig, wenn sie durch eine besondere Rechtsvorschrift ausdruecklich erlaubt ist, wobei die allgemeinen Zweckaenderungsregeln des Gesetzes keine Anwendung finden.
(1)die einem Berufsgeheimnis unterliegen (Artikel 6 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679)
(2)Erfolgt die Datenverarbeitung durch eine öffentliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen ist, dürfen die Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung ihrer Berufspflicht übermittelt worden sind, von ihr nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie die Daten erhalten hat.
(3)Die Weiterverarbeitung für einen anderen Zweck ist zulässig, wenn die Änderung des Zwecks durch eine besondere Rechtsvorschrift nach Artikel 6 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 zugelassen ist. § 17 Abs. 2 findet keine Anwendung. zur Einzelansicht § 29