§ 46 ThürDSG
Pflichten des Verantwortlichen
KI-generierte Zusammenfassung
Der Verantwortliche hat sowohl bei der Festlegung der Verarbeitungsmittel als auch bei der eigentlichen Verarbeitung angemessene Vorkehrungen zur Umsetzung von Datenschutzgrundsaetzen wie Datensparsamkeit zu treffen. Durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen ist sicherzustellen, dass durch Voreinstellung nur die fuer den jeweiligen Zweck erforderlichen Daten verarbeitet werden.
(1)(Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2016/680)
(2)Der Verantwortliche hat sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung angemessene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, Datenschutzgrundsätze wie etwa Datensparsamkeit wirksam umzusetzen und die notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen. Er hat hierbei den Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefährdung für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zu berücksichtigen.
(3)Der Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang deren Verarbeitung, deren Speicherdauer und deren Zugänglichkeit. Die Maßnahmen müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden können. zur Einzelansicht § 46