§ 19 ThürDSG
Auftragsverarbeitung
KI-generierte Zusammenfassung
Wenn auf den Auftragsverarbeiter die Bestimmungen des Gesetzes, der DSGVO oder des BDSG nicht anwendbar sind, muss der Verantwortliche vertraglich die Einhaltung der Vorschriften sicherstellen. Die Fachaufsichtsbehoerde kann den Auftrag mit Wirkung fuer die ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen erteilen.
(1)(Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679)
(2)Sind auf den Auftragsverarbeiter die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) 2016/679 oder des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anwendbar, ist der Verantwortliche verpflichtet, vertraglich sicherzustellen, dass der Auftragsverarbeiter die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetzes befolgt.
(3)Der Auftrag kann auch durch die Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen des Landes erteilt werden; diese sind von der Auftragserteilung zu unterrichten. zur Einzelansicht § 19 Zweiter Unterabschnitt Rechte der betroffenen Person