§ 11 ThürDSG
Aufsichtsbehörde gegenüber nichtöffentlichen Stellen
KI-generierte Zusammenfassung
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zugleich Aufsichtsbehörde für nichtöffentliche Stellen und öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen. Über diese Tätigkeiten legt er zeitgleich mit dem Jahresbericht einen gesonderten Tätigkeitsbericht vor.
(1)und öffentlichen Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen
(2)Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist auch Aufsichtsbehörde im Sinne des § 40 Abs. 1 BDSG für die Überwachung der Vorschriften über den Datenschutz im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 bei den nichtöffentlichen Stellen und öffentlichen Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen.
(3)Zeitgleich mit dem Bericht nach § 10 Abs. 1 legt der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Tätigkeitsbericht zu seiner Tätigkeit nach Absatz 1 vor. zur Einzelansicht § 11