Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
ThürDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 11 ThürDSG

Aufsichtsbehörde gegenüber nichtöffentlichen Stellen

KI-generierte Zusammenfassung

Der Landesbeauftragte fuer den Datenschutz ist zugleich Aufsichtsbehoerde fuer nichtoeffentliche Stellen und oeffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen. Ueber diese Taetigkeiten legt er zeitgleich mit dem Jahresbericht einen gesonderten Taetigkeitsbericht vor.

(1)und öffentlichen Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen
(2)Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist auch Aufsichtsbehörde im Sinne des § 40 Abs. 1 BDSG für die Überwachung der Vorschriften über den Datenschutz im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 bei den nichtöffentlichen Stellen und öffentlichen Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen.
(3)Zeitgleich mit dem Bericht nach § 10 Abs. 1 legt der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Tätigkeitsbericht zu seiner Tätigkeit nach Absatz 1 vor. zur Einzelansicht § 11
Quelle:
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-DSGTHrahmen
Fundstelle:
GVBl. TH 2018 S. 229
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28