§ 62 ThürDSG
Orden und Ehrenzeichen
KI-generierte Zusammenfassung
Fuer die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Entscheidung ueber die Verleihung staatlicher Orden oder Ehrenzeichen ist der Verantwortliche von den Informations- und Auskunftspflichten nach der DSGVO befreit. Diese Ausnahme dient dem Schutz des Ueberraschungscharakters oeffentlicher Ehrungen.
(1)Sofern personenbezogene Daten zur Entscheidung über die Verleihung von staatlichen Orden oder Ehrenzeichen verarbeitet werden, ist der Verantwortliche nicht zur Informations- und Auskunftserteilung nach den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie den §§ 20 und 21 verpflichtet. zur Einzelansicht § 62