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ThürDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 45 ThürDSG

Schadensersatz

KI-generierte Zusammenfassung

Der Verantwortliche haftet fuer Schaeden, die durch rechtswidrige Datenverarbeitung entstehen, wobei bei nichtautomatisierter Verarbeitung ein Verschulden vorliegen muss. Auch immaterielle Schaeden begruenden einen Anspruch auf angemessene Entschaedigung. Bei automatisierter Verarbeitung durch mehrere Verantwortliche haften diese gesamtschuldnerisch.

(1)(Artikel 56 der Richtlinie (EU) 2016/680)
(2)Hat ein Verantwortlicher einer betroffenen Person durch eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Gesetz oder nach anderen auf deren Verarbeitung anwendbaren Vorschriften rechtswidrig war, einen Schaden zugefügt, ist er oder sein Rechtsträger der betroffenen Person zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nichtautomatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden des Verantwortlichen zurückzuführen ist.
(3)Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(4)Lässt sich bei einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ermitteln, welcher von mehreren beteiligten Verantwortlichen den Schaden verursacht hat, so haftet jeder Verantwortliche beziehungsweise sein Rechtsträger.
(5)Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der betroffenen Person mitgewirkt, ist § 254 BGB entsprechend anzuwenden.
(6)Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. zur Einzelansicht § 45 Dritter Unterabschnitt Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
Quelle:
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-DSGTHrahmen
Fundstelle:
GVBl. TH 2018 S. 229
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28