Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
ThürDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 49 ThürDSG

Verarbeitung auf Weisung, Datengeheimnis

KI-generierte Zusammenfassung

Personen, die einem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter unterstellt sind und Zugang zu personenbezogenen Daten haben, duerfen diese nicht unbefugt verarbeiten und sind auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Taetigkeit fort und stellt eine wesentliche organisatorische Schutzmassnahme dar.

(1)(Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2016/680)
(2)Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis), sondern ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.
(3)Die mit der Datenverarbeitung befassten Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort. zur Einzelansicht § 49
Quelle:
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-DSGTHrahmen
Fundstelle:
GVBl. TH 2018 S. 229
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28