§ 65 ThürDSG
Gleichstellungsbestimmung
KI-generierte Zusammenfassung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in maennlicher und weiblicher Form. Diese Regelung stellt die sprachliche Gleichstellung im gesamten Gesetzestext sicher.
(1)Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. zur Einzelansicht § 65