§ 9 ThürDSG
Gerichtlicher Rechtsschutz
KI-generierte Zusammenfassung
Fuer Streitigkeiten zwischen oeffentlichen Stellen und dem Landesbeauftragten fuer den Datenschutz ist der Verwaltungsrechtsweg eroeffnet. Auch betroffene Personen koennen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, wenn der Landesbeauftragte sich nicht mit ihrer Beschwerde befasst oder nicht innerhalb von drei Monaten ueber das Ergebnis informiert.
(1)(Artikel 58 und 78 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 53 der Richtlinie (EU) 2016/680)
(2)Für Streitigkeiten zwischen öffentlichen Stellen und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz über Rechte nach Artikel 78 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 7 Abs. 6 ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Bei Verfahren nach Satz 1 gilt § 20 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) entsprechend.
(3)Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz nicht mit einer Beschwerde nach § 8 befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. zur Einzelansicht § 9