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ThürDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 59 ThürDSG

Datenübermittlung ohne Angemessenheitsbeschluss

KI-generierte Zusammenfassung

Ohne Angemessenheitsbeschluss und geeignete Garantien ist eine Datenuebermittlung in Drittstaaten ausnahmsweise zulaessig, wenn sie etwa zum Schutz lebenswichtiger Interessen, zur Abwehr erheblicher Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit oder im Einzelfall fuer Strafverfolgungszwecke erforderlich ist. Die Uebermittlung hat zu unterbleiben, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das oeffentliche Interesse ueberwiegen.

(1)und ohne geeignete Garantien (Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2016/680)
(2)Liegen weder ein Beschluss nach Artikel 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 noch geeignete Garantien nach § 58 Abs. 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 57 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist 1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person, 2. zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person, 3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates, 4. im Einzelfall für die in § 31 genannten Zwecke oder 5. im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 31 genannten Zwecken.
(3)Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
(4)§ 58 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. zur Einzelansicht § 59
Quelle:
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-DSGTHrahmen
Fundstelle:
GVBl. TH 2018 S. 229
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28