Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
ThürDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 40 ThürDSG

Allgemeiner Informationsanspruch

KI-generierte Zusammenfassung

Der Verantwortliche muss allgemein zugaengliche Informationen ueber die Zwecke seiner Datenverarbeitungen, die Rechte der betroffenen Personen, seine Kontaktdaten und die des Datenschutzbeauftragten sowie die Erreichbarkeit des Landesbeauftragten fuer den Datenschutz bereitstellen. Diese allgemeine Informationspflicht dient der Transparenz im Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr.

(1)(Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680) Der Verantwortliche stellt in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich die folgenden Informationen zur Verfügung: 1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen, 2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, 3. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten, 4. das Bestehen des Rechts nach § 8, den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzurufen, und 5. die Erreichbarkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz. zur Einzelansicht § 40
Quelle:
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-DSGTHrahmen
Fundstelle:
GVBl. TH 2018 S. 229
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28