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DATUREXDatenschutz-Gesetze
ThürDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 23 ThürDSG

Löschung personenbezogener Daten

KI-generierte Zusammenfassung

Vor der Loeschung personenbezogener Daten sind die Unterlagen einem oeffentlichen Archiv zur Uebernahme anzubieten, soweit eine entsprechende Anbietungspflicht besteht. Die Loeschung ist erst zulaessig, nachdem das Archiv ueber die Uebernahme entschieden hat, wobei die Einzelheiten durch die Archivgesetzgebung geregelt werden.

(1)(Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679) Soweit öffentliche Stellen verpflichtet sind, Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem öffentlichen Archiv angeboten worden sind. Das Nähere wird durch Rechtsvorschriften über öffentliche Archive geregelt. zur Einzelansicht § 23
Quelle:
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-DSGTHrahmen
Fundstelle:
GVBl. TH 2018 S. 229
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28