§ 23 ThürDSG
Löschung personenbezogener Daten
KI-generierte Zusammenfassung
Vor der Löschung personenbezogener Daten sind die Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, soweit eine entsprechende Anbietungspflicht besteht. Die Löschung ist erst zulässig, nachdem das Archiv über die Übernahme entschieden hat, wobei die Einzelheiten durch die Archivgesetzgebung geregelt werden.
(1)(Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679) Soweit öffentliche Stellen verpflichtet sind, Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem öffentlichen Archiv angeboten worden sind. Das Nähere wird durch Rechtsvorschriften über öffentliche Archive geregelt. zur Einzelansicht § 23