§ 26 ThürDSG
Öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen
KI-generierte Zusammenfassung
Oeffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen, unterliegen nur den Aufsichtsvorschriften dieses Gesetzes. Im Uebrigen gelten fuer sie die Bestimmungen des zweiten Teils des Bundesdatenschutzgesetzes wie fuer nichtoeffentliche Stellen.
(1)Soweit öffentliche Stellen am Wettbewerb teilnehmen, sind auf sie, auf ihre Zusammenschlüsse und Verbände von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur die Regeln zur Aufsicht anzuwenden (§§ 3 bis 12). Im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Teils 2 des Bundesdatenschutzgesetzes. zur Einzelansicht § 26