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DATUREXDatenschutz-Gesetze
ThürDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 31 ThürDSG

Anwendungsbereich

KI-generierte Zusammenfassung

Der Dritte Abschnitt regelt die Datenverarbeitung durch oeffentliche Stellen, die fuer die Verhuetung, Ermittlung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zustaendig sind. Die Verhuetung umfasst auch den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit. Die Vorschriften gelten zudem fuer Stellen, die fuer die Vollstreckung von Strafen, Erziehungsmassregeln oder Geldbussen zustaendig sind.

(1)(Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. Die öffentlichen Stellen gelten dabei als Verantwortliche. Die Verhütung von Straftaten im Sinne des Satzes 1 umfasst den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Sätze 1 und 2 finden zudem Anwendung auf diejenigen öffentlichen Stellen, die für die Vollstreckung von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder von Geldbußen zuständig sind. Soweit dieser Abschnitt Bestimmungen für Auftragsverarbeiter enthält, gilt er auch für diese. zur Einzelansicht § 31
Quelle:
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-DSGTHrahmen
Fundstelle:
GVBl. TH 2018 S. 229
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28