§ 13 ThürDSG
Bestellung des Datenschutzbeauftragten
KI-generierte Zusammenfassung
Oeffentliche Stellen sind verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und seines Fachwissens zu bestellen. Fuer mehrere oeffentliche Stellen kann ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter bestellt werden, und die Aufgabe kann auch durch externe Dienstleister wahrgenommen werden. Die Kontaktdaten sind zu veroeffentlichen und dem Landesbeauftragten mitzuteilen.
(1)(Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2016/680)
(2)Öffentliche Stellen bestellen einen Datenschutzbeauftragten.
(3)Die öffentliche Stelle kann neben dem Datenschutzbeauftragten zusätzlich weitere Vertreter bestellen. Die Absätze 3 bis 6 sowie die §§ 14 und 15 sind auf die Vertreter nach Satz 1 entsprechend anwendbar.
(4)Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter bestellt werden.
(5)Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere seines Fachwissens, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 15 genannten Aufgaben bestellt.
(6)Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.
(7)Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mit. zur Einzelansicht § 13