§ 58 ThürDSG
Datenübermittlung bei geeigneten Garantien
KI-generierte Zusammenfassung
Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, ist die Datenuebermittlung in Drittstaaten zulaessig, wenn geeignete Garantien in einem rechtsverbindlichen Instrument vorgesehen sind oder der Verantwortliche das Bestehen geeigneter Garantien nach Beurteilung aller Umstaende feststellt. Uebermittlungen ohne rechtsverbindliches Instrument sind zu dokumentieren und dem Landesbeauftragten mindestens jaehrlich mitzuteilen.
(1)(Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2016/680)
(2)Liegt kein Beschluss nach Artikel 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 57 auch dann zulässig, wenn 1. in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder 2. der Verantwortliche nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten bestehen.
(3)Der Verantwortliche hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität des Empfängers, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. Sie ist dem Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(4)Der Verantwortliche hat den Landesbeauftragten für den Datenschutz zumindest jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nr. 2 erfolgt sind. In der Unterrichtung kann er die Empfänger und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren. zur Einzelansicht § 58