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LDSG SH — Inhaltsverzeichnis

§ 11 LDSG SH

Widerspruchsrecht

KI-generierte Zusammenfassung

Das Widerspruchsrecht nach der DSGVO besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes oeffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person ueberwiegt. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

(1)Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. zur Einzelansicht § 11 Unterabschnitt 3 Besondere Verarbeitungssituationen
Quelle:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-DSGSHrahmen
Fundstelle:
GVOBl. SH 2018 S. 162
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28