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LDSG SH — Inhaltsverzeichnis

§ 55 LDSG SH

Datenübermittlung bei geeigneten Garantien

KI-generierte Zusammenfassung

Ohne Angemessenheitsbeschluss ist eine Datenuebermittlung in Drittstaaten zulaessig, wenn geeignete Garantien in einem rechtsverbindlichen Instrument vorgesehen sind oder der Verantwortliche solche Garantien feststellt. Uebermittlungen ohne rechtsverbindliche Garantien sind zu dokumentieren und dem Landesbeauftragten jaehrlich mitzuteilen.

(1)Liegt entgegen § 54 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 54 auch dann zulässig, wenn 1. in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder 2. der Verantwortliche nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen.
(2)Der Verantwortliche hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität des Empfängers, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. Sie ist der oder dem Landesbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(3)Der Verantwortliche hat die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten zumindest jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind. In der Unterrichtung kann er die Empfänger und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren. zur Einzelansicht § 55
Quelle:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-DSGSHrahmen
Fundstelle:
GVOBl. SH 2018 S. 162
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28