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DATUREXDatenschutz-Gesetze
LDSG SH — Inhaltsverzeichnis

§ 50 LDSG SH

Verfahren bei Übermittlungen

KI-generierte Zusammenfassung

Bei Uebermittlungen im JI-Bereich hat der Verantwortliche die Qualitaet der Daten zu ueberpruefen und dem Empfaenger Informationen zur Beurteilung der Richtigkeit und Aktualitaet beizufuegen. Besondere Verarbeitungsbedingungen sind dem Empfaenger mitzuteilen, und gegenueber Empfaengern in anderen EU-Mitgliedstaaten duerfen keine strengeren Bedingungen gelten als im Inland.

(1)Der Verantwortliche hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die unrichtig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt oder sonst zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck hat er, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, die Qualität der Daten vor ihrer Übermittlung oder Bereitstellung zu überprüfen. Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten hat er zudem, soweit dies möglich und angemessen ist, Informationen beizufügen, die es dem Empfänger gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der Daten sowie deren Aktualität zu beurteilen.
(2)Gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besondere Bedingungen, hat bei Datenübermittlungen die übermittelnde Stelle den Empfänger auf diese Bedingungen und die Pflicht zu ihrer Beachtung hinzuweisen. Die Hinweispflicht kann dadurch erfüllt werden, dass die Daten entsprechend markiert werden.
(3)Die übermittelnde Stelle darf auf Empfänger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und auf Einrichtungen und sonstige Stellen, die nach den Kapiteln 4 und 5 des Titels V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichtet wurden, keine Bedingungen anwenden, die nicht auch für entsprechende innerstaatliche Datenübermittlungen gelten. zur Einzelansicht § 50
Quelle:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-DSGSHrahmen
Fundstelle:
GVOBl. SH 2018 S. 162
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28