§ 6 LDSG SH
Verfahren bei der Löschung personenbezogener Daten
KI-generierte Zusammenfassung
Vor der Löschung oder Vernichtung personenbezogener Daten müssen öffentliche Stellen die Unterlagen einem öffentlichen Archiv anbieten. Eine Löschung ist erst zulässig, nachdem das Archiv die Unterlagen als nicht archivwürdig abgelehnt oder sie nicht fristgemäss übernommen hat.
(1)Soweit öffentliche Stellen nach einer Rechtsvorschrift verpflichtet sind, Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung oder Vernichtung personenbezogener Daten erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem öffentlichen Archiv angeboten worden sind und dieses die Übernahme der Unterlagen als nicht archivwürdig abgelehnt oder die Unterlagen nicht innerhalb einer durch Rechtsvorschrift bestimmten Frist übernommen hat. zur Einzelansicht § 6