§ 6 LDSG SH
Verfahren bei der Löschung personenbezogener Daten
KI-generierte Zusammenfassung
Vor der Loeschung oder Vernichtung personenbezogener Daten muessen oeffentliche Stellen die Unterlagen einem oeffentlichen Archiv anbieten. Eine Loeschung ist erst zulaessig, nachdem das Archiv die Unterlagen als nicht archivwuerdig abgelehnt oder sie nicht fristgemaess uebernommen hat.
(1)Soweit öffentliche Stellen nach einer Rechtsvorschrift verpflichtet sind, Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung oder Vernichtung personenbezogener Daten erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem öffentlichen Archiv angeboten worden sind und dieses die Übernahme der Unterlagen als nicht archivwürdig abgelehnt oder die Unterlagen nicht innerhalb einer durch Rechtsvorschrift bestimmten Frist übernommen hat. zur Einzelansicht § 6