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DATUREXDatenschutz-Gesetze
LDSG SH — Inhaltsverzeichnis

§ 66 LDSG SH

Schadensersatz und Entschädigung

KI-generierte Zusammenfassung

Bei rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten haftet der Verantwortliche oder sein Rechtstraeger auf Schadensersatz. Auch fuer immaterielle Schaeden kann eine angemessene Entschaedigung in Geld verlangt werden. Bei automatisierter Verarbeitung haften bei unklarer Verursachung alle beteiligten Verantwortlichen gesamtschuldnerisch.

(1)Hat ein Verantwortlicher einer betroffenen Person durch eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Gesetz oder nach anderen auf ihre Verarbeitung anwendbaren Vorschriften rechtswidrig war, einen Schaden zugefügt, ist er oder sein Rechtsträger der betroffenen Person zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nicht automatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden des Verantwortlichen zurückzuführen ist.
(2)Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3)Lässt sich bei einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ermitteln, welche von mehreren beteiligten Verantwortlichen den Schaden verursacht hat, haftet jeder Verantwortliche beziehungsweise sein Rechtsträger.
(4)Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der betroffenen Person mitgewirkt, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5)Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. zur Einzelansicht § 66
Quelle:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-DSGSHrahmen
Fundstelle:
GVOBl. SH 2018 S. 162
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28