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LDSG SH — Inhaltsverzeichnis

§ 68 LDSG SH

Ordnungswidrigkeiten

KI-generierte Zusammenfassung

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes nicht offenkundige personenbezogene Daten verarbeitet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro geahndet werden.

(1)Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. zur Einzelansicht § 68
Quelle:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-DSGSHrahmen
Fundstelle:
GVOBl. SH 2018 S. 162
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28