Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
LDSG SH — Inhaltsverzeichnis

§ 31 LDSG SH

Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

KI-generierte Zusammenfassung

Der Verantwortliche muss allgemein zugaengliche Informationen ueber die Zwecke seiner Datenverarbeitungen, die Rechte betroffener Personen sowie die Kontaktdaten des Verantwortlichen, der Datenschutzbeauftragten und des Landesbeauftragten bereitstellen. Diese Pflicht zur oeffentlichen Information gilt unabhaengig von konkreten Verarbeitungsvorgaengen.

(1)Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über 1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen, 2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, 3. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten, 4. das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten anzurufen, und 5. die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten. zur Einzelansicht § 31
Quelle:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-DSGSHrahmen
Fundstelle:
GVOBl. SH 2018 S. 162
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28