§ 49 LDSG SH
Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen
KI-generierte Zusammenfassung
Der Verantwortliche muss bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Tatsachen und persoenlichen Einschaetzungen unterscheiden. Beurteilungen, die auf persoenlichen Einschaetzungen beruhen, sind als solche kenntlich zu machen, und es muss feststellbar sein, welche Stelle die zugrunde liegenden Unterlagen fuehrt.
(1)Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. Zu diesem Zweck soll er, soweit dies im Rahmen der jeweiligen Verarbeitung möglich und angemessen ist, Beurteilungen, die auf persönlichen Einschätzungen beruhen, als solche kenntlich machen. Es muss außerdem feststellbar sein, welche Stelle die Unterlagen führt, die der auf einer persönlichen Einschätzung beruhenden Beurteilung zugrunde liegen. zur Einzelansicht § 49