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DATUREXDatenschutz-Gesetze
LDSG SH — Inhaltsverzeichnis

§ 23 LDSG SH

Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

KI-generierte Zusammenfassung

Im JI-Richtlinienbereich ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulaessig, wenn sie zur Aufgabenerfuellung oder zur Ausuebung oeffentlicher Gewalt erforderlich ist. Zum Verarbeitungszweck zaehlen auch Aufsichts-, Kontroll-, Pruefungs- und Fortbildungszwecke, wobei die Verarbeitung zu reinen Test- und Pruefungszwecken davon ausgenommen ist.

(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(2)Zu dem Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten gehört auch die Verarbeitung zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung, zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen und zur Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren. Dies gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Aus- und Fortbildungszwecken, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Die Verarbeitung der Daten zu Test- und Prüfungszwecken ist davon nicht erfasst. zur Einzelansicht § 23
Quelle:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-DSGSHrahmen
Fundstelle:
GVOBl. SH 2018 S. 162
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28