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DATUREXDatenschutz-Gesetze
LDSG SH — Inhaltsverzeichnis

§ 39 LDSG SH

Gemeinsam Verantwortliche

KI-generierte Zusammenfassung

Wenn mehrere Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung festlegen, muessen sie ihre datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in einer transparenten Vereinbarung regeln. Betroffene Personen koennen ihre Rechte gegenueber jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend machen.

(1)Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam Verantwortliche. Gemeinsam Verantwortliche haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wie und gegenüber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können. Eine entsprechende Vereinbarung hindert die betroffene Person nicht, ihre Rechte gegenüber jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend zu machen. zur Einzelansicht § 39
Quelle:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-DSGSHrahmen
Fundstelle:
GVOBl. SH 2018 S. 162
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28