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DATUREXDatenschutz-Gesetze
LDSG SH — Inhaltsverzeichnis

§ 22 LDSG SH

Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

KI-generierte Zusammenfassung

Personenbezogene Daten müssen rechtmässig und nach Treu und Glauben verarbeitet werden, für festgelegte Zwecke erhoben und dem Verarbeitungszweck entsprechend erforderlich sein. Sie müssen sachlich richtig und aktuell sein, dürfen nur solange in identifizierbarer Form gespeichert werden wie erforderlich und müssen durch angemessene Sicherheitsmaßnahmen geschützt werden.

(1)Personenbezogene Daten müssen 1. auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden, 2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden, 3. dem Verarbeitungszweck entsprechen, für das Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und ihre Verarbeitung nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen, 4. sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden, 5. nicht länger als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, und 6. in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleistender Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung. zur Einzelansicht § 22 Unterabschnitt 2 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Quelle:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-DSGSHrahmen
Fundstelle:
GVOBl. SH 2018 S. 162
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28