Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
LDSG SH — Inhaltsverzeichnis

§ 58 LDSG SH

Benennung

KI-generierte Zusammenfassung

Öffentliche Stellen im JI-Bereich müssen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten benennen, wobei auch eine gemeinsame Benennung für mehrere Stellen möglich ist. Die Auswahl erfolgt auf Grundlage beruflicher Qualifikation und Fachwissen im Datenschutzrecht, und die Kontaktdaten sind zu veröffentlichen und dem Landesbeauftragten mitzuteilen.

(1)Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten.
(2)Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.
(3)Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens benannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 60 genannten Aufgaben.
(4)Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigte oder Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.
(5)Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Landesbeauftragten mit. zur Einzelansicht § 58
Quelle:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-DSGSHrahmen
Fundstelle:
GVOBl. SH 2018 S. 162
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28