§ 63 LDSG SH
Tätigkeitsbericht
KI-generierte Zusammenfassung
Der Landesbeauftragte erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der Informationen über gemeldete Verstöße und getroffene Maßnahmen enthalten kann. Der Bericht wird dem Landtag und der Landesregierung übermittelt und der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission sowie dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich gemacht.
(1)Die oder der Landesbeauftragte erstellt einen Jahresbericht über ihre oder seine Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen enthalten kann. Die oder der Landesbeauftragte übermittelt den Bericht dem Landtag und der Landesregierung und macht ihn der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich. zur Einzelansicht § 63