§ 63 LDSG SH
Tätigkeitsbericht
KI-generierte Zusammenfassung
Der Landesbeauftragte erstellt jaehrlich einen Taetigkeitsbericht, der Informationen ueber gemeldete Verstoesse und getroffene Massnahmen enthalten kann. Der Bericht wird dem Landtag und der Landesregierung uebermittelt und der Oeffentlichkeit, der Europaeischen Kommission sowie dem Europaeischen Datenschutzausschuss zugaenglich gemacht.
(1)Die oder der Landesbeauftragte erstellt einen Jahresbericht über ihre oder seine Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen enthalten kann. Die oder der Landesbeauftragte übermittelt den Bericht dem Landtag und der Landesregierung und macht ihn der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich. zur Einzelansicht § 63