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LDSG SH — Inhaltsverzeichnis

§ 61 LDSG SH

Zuständigkeit

KI-generierte Zusammenfassung

Der Landesbeauftragte ist zustaendig fuer die Aufsicht ueber alle oeffentlichen Stellen im JI-Bereich. Die justizielle Taetigkeit der Gerichte ist von der Aufsicht ausgenommen.

(1)Die oder der Landesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die in § 20 Absatz 1 genannten Stellen.
(2)Die oder der Landesbeauftragte ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. zur Einzelansicht § 61
Quelle:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-DSGSHrahmen
Fundstelle:
GVOBl. SH 2018 S. 162
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28