§ 61 LDSG SH
Zuständigkeit
KI-generierte Zusammenfassung
Der Landesbeauftragte ist zustaendig fuer die Aufsicht ueber alle oeffentlichen Stellen im JI-Bereich. Die justizielle Taetigkeit der Gerichte ist von der Aufsicht ausgenommen.
(1)Die oder der Landesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die in § 20 Absatz 1 genannten Stellen.
(2)Die oder der Landesbeauftragte ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. zur Einzelansicht § 61