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DATUREXDatenschutz-Gesetze
LDSG SH — Inhaltsverzeichnis

§ 30 LDSG SH

Automatisierte Einzelentscheidung

KI-generierte Zusammenfassung

Automatisierte Einzelentscheidungen mit nachteiligen Rechtsfolgen fuer die betroffene Person sind nur zulaessig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind. Bei besonderen Datenkategorien muessen geeignete Schutzmassnahmen getroffen werden, und ein diskriminierendes Profiling auf Grundlage besonderer Datenkategorien ist verboten.

(1)Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
(2)Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Personen getroffen wurden.
(3)Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Personen auf der Grundlage von besonderen Kategorien personenbezogener Daten diskriminiert werden, ist verboten. zur Einzelansicht § 30 Unterabschnitt 3 Rechte der betroffenen Person
Quelle:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-DSGSHrahmen
Fundstelle:
GVOBl. SH 2018 S. 162
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28